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   OLG München, 27.09.2010 - 11 W 1868/10   

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https://dejure.org/2010,7868
OLG München, 27.09.2010 - 11 W 1868/10 (https://dejure.org/2010,7868)
OLG München, Entscheidung vom 27.09.2010 - 11 W 1868/10 (https://dejure.org/2010,7868)
OLG München, Entscheidung vom 27. September 2010 - 11 W 1868/10 (https://dejure.org/2010,7868)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    § 101 Abs. 9 UrhG; § 128e Abs. 1 Nr. 4 KostO
    Festgebühr für urheberrechtliche Auskunftsanordnung

  • openjur.de

    Urheberrechtsverletzungen durch Teilnahme an Internet-Musiktauschbörsen: Gerichtskosten für einen Gestattungsantrag betreffend ein Auskunftsverlangen gegen einen Service-Provider über Verkehrsdaten mehrerer Internet-Nutzer

  • JurPC

    Kostenberechnung bei Auskunftsanträgen nach § 101 Abs. 9 UrhG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Die Festgebühr für einen Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 9 UrhG fällt auch bei mehreren IP-Adressen oder mehreren geschützten Werken nur einmal an; Kosten des Anordnungsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG

  • info-it-recht.de

    Zur Kostenhöhe bei Auskunftsanträgen nach § 101 Abs. 9 UrhG (hier: Auskunftsverlangen gegen einen Service-Provider über Verkehrsdaten mehrerer Internet-Nut

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 128e Abs. 1 Nr. 4; UrhG § 101 Abs. 9
    Kosten des Anordnungsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Kostenberechnung bei Auskunftsanträgen nach § 101 Abs. 9 UrhG

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Nur eine gerichtliche Verfahrensgebühr bei Vorliegen mehrerer abweichender Hashwerte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2011, 230
  • MMR 2010, 867
  • ZUM 2011, 75
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.05.2008 - I ZR 189/05

    Freundschaftswerbung im Internet

    Auszug aus OLG München, 27.09.2010 - 11 W 1868/10
    Dies bedeutet, dass der zivilrechtliche Streitgegenstandsbegriff, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch den gestellten Antrag und den hierzu vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt wird (vgl. BGH MDR 2001, 949 = GRUR 2001, 755; NJW-RR 1999, 404 und NJW 2008, 3711), nicht dafür maßgeblich sein kann, ob die Festgebühr mehrfach anfällt.
  • BGH, 07.12.2000 - I ZR 146/98

    Telefonkarte

    Auszug aus OLG München, 27.09.2010 - 11 W 1868/10
    Dies bedeutet, dass der zivilrechtliche Streitgegenstandsbegriff, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch den gestellten Antrag und den hierzu vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt wird (vgl. BGH MDR 2001, 949 = GRUR 2001, 755; NJW-RR 1999, 404 und NJW 2008, 3711), nicht dafür maßgeblich sein kann, ob die Festgebühr mehrfach anfällt.
  • OLG Karlsruhe, 15.01.2009 - 6 W 4/09

    Gebühren für mehrere Auskunftsersuche

    Auszug aus OLG München, 27.09.2010 - 11 W 1868/10
    Wenn also andere Oberlandesgerichte trotz des Vorliegens nur einer Antragsschrift einen mehrfachen Anfall der Festgebühr unter der Voraussetzung annehmen, dass dem Antrag Verletzungshandlungen zugrunde liegen, die mehrere Personen unabhängig voneinander begangen haben (so OLG Karlsruhe OLGR 2009, 495 = MMR 2009, 263 und OLG Düsseldorf Rpfleger 2009, 415 = JurBüro 2009, 321 = MMR 2009, 476), oder dass es sich um die Verletzung mehrerer urheberrechtlicher Werke handelt (so OLG Frankfurt GRUR-RR 2009, 407 = MMR 2009, 551), vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen.
  • OLG Düsseldorf, 12.03.2009 - 10 W 11/09

    Kosten für urheberrechtliche Auskunftsanordnung

    Auszug aus OLG München, 27.09.2010 - 11 W 1868/10
    Wenn also andere Oberlandesgerichte trotz des Vorliegens nur einer Antragsschrift einen mehrfachen Anfall der Festgebühr unter der Voraussetzung annehmen, dass dem Antrag Verletzungshandlungen zugrunde liegen, die mehrere Personen unabhängig voneinander begangen haben (so OLG Karlsruhe OLGR 2009, 495 = MMR 2009, 263 und OLG Düsseldorf Rpfleger 2009, 415 = JurBüro 2009, 321 = MMR 2009, 476), oder dass es sich um die Verletzung mehrerer urheberrechtlicher Werke handelt (so OLG Frankfurt GRUR-RR 2009, 407 = MMR 2009, 551), vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen.
  • OLG Frankfurt, 15.04.2009 - 11 W 27/09

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Gerichtskostenansatz für einen Antrag auf

    Auszug aus OLG München, 27.09.2010 - 11 W 1868/10
    Wenn also andere Oberlandesgerichte trotz des Vorliegens nur einer Antragsschrift einen mehrfachen Anfall der Festgebühr unter der Voraussetzung annehmen, dass dem Antrag Verletzungshandlungen zugrunde liegen, die mehrere Personen unabhängig voneinander begangen haben (so OLG Karlsruhe OLGR 2009, 495 = MMR 2009, 263 und OLG Düsseldorf Rpfleger 2009, 415 = JurBüro 2009, 321 = MMR 2009, 476), oder dass es sich um die Verletzung mehrerer urheberrechtlicher Werke handelt (so OLG Frankfurt GRUR-RR 2009, 407 = MMR 2009, 551), vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen.
  • BGH, 02.07.1998 - I ZR 77/96

    Die Luxusklasse zum Nulltarif - Bestandteil der Hauptware

    Auszug aus OLG München, 27.09.2010 - 11 W 1868/10
    Dies bedeutet, dass der zivilrechtliche Streitgegenstandsbegriff, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch den gestellten Antrag und den hierzu vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt wird (vgl. BGH MDR 2001, 949 = GRUR 2001, 755; NJW-RR 1999, 404 und NJW 2008, 3711), nicht dafür maßgeblich sein kann, ob die Festgebühr mehrfach anfällt.
  • BGH, 23.10.1952 - III ZR 231/51

    Streitwert eines Rentenanspruchs aus Aufopferung

    Auszug aus OLG München, 27.09.2010 - 11 W 1868/10
    Gerade im Kostenrecht würde eine ausgedehnte Auslegung von Vorschriften zudem zu einer unerträglichen Rechtsunsicherheit führen (BGHZ 7, 335) und den Rechtsschutz wegen der Kostenhöhe beeinträchtigen.
  • OLG Karlsruhe, 12.12.2011 - 6 W 69/11

    Urheberrechtsverletzung in Internet-Musiktauschbörse: Kostenansatz bei

    Der Senat hält an seiner im Beschluss vom 15.01.2009 (6 W 4/09, InstGE 11, 29 = WRP 2009, 335) dargelegten Auffassung fest, dass die Festgebühr nach § 128e Abs. 1 Nr. 4 KostO mehrfach anfällt, wenn in einem Auskunftsersuchen nach § 101 Abs. 9 UrhG mehrere Anträge zusammengefasst sind, denen unterschiedliche Lebenssachverhalte zu Grunde liegen (ebenso OLG Düsseldorf, OLGR 2009, 525; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2009, 407; a.A. OLG München, GRUR-RR 2011, 230).

    Diese Auffassung wird von den Oberlandesgerichten Düsseldorf (Beschluss vom 12.03.2009 - 10 W 11/09, OLGR Düsseldorf 2009, 525) und Frankfurt (Beschluss vom 15.04.2009 - 11 W 27/09, OLGR Frankfurt 2009, 579 = GRUR-RR 2009, 407) geteilt; das Oberlandesgericht München (GRUR-RR 2011, 230) ist dagegen der Auffassung, maßgeblich sei allein, dass formal eine Antragsschrift vorliege und eine Gerichtsentscheidung verlangt werde.

  • OLG München, 20.06.2013 - 11 W 701/13

    Anwaltsgebühren im Verfahren auf Erteilung einer richterlichen Anordnung über die

    Für ein Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG auf Erteilung einer richterlichen Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten wegen Verletzung von Urheberrechten, über die das Landgericht grundsätzlich in einem einheitlichen Beschluss zu entscheiden hat, fällt nur einmal eine Festgebühr gemäß § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO an, auch wenn der Antrag die Verletzung mehrerer urheberrechtlich geschützter Werke betrifft (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 27.09.2010 - 11 W 1868/10 und 11 W 1894/10; entgegen OLG Köln, Beschlüsse vom 22.11.2012 - 32 Wx 308/12 - und 21.01.2013 - 2 Wx 380/12).

    Wie der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 27.09.2010, Az. 11 W 1868/10 und 11 W 1894/10, ausgeführt hat, rnuss entgegen der vom Erstgericht und mehreren Oberlandesgerichten (zuletzt etwa OLG Köln, Beschluss v. 21.01.2013 - 2 Wx 380/12 oder Beschluss v. 22.11.2012 - 2 Wx 308/12) vertretenen Auffassung bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes der Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber auf formale und nicht auf inhaltliche Kriterien abstellen wollte.

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